[…] Im Rahmen dieses Beschlusses [über die Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz] brach das Bundesverfassungsgericht mit wesentlichen Teilen seiner gesamten bisherigen Rechtsprechung, u.a. mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, und stellte, was eine Ungeheuerlichkeit ist, die Grundrechte quasi unter einen Klimavorbehalt nach Art. 20a Grundgesetz, dass also die Grundrechte der heute Lebenden zum Schutz des Klimas eingeschränkt werden dürften.
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